Bei einer Durchsuchung gilt auch wieder: Ruhe bewahren, keinerlei Angaben, wirklich kein Wort, zur Sache machen. Informieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Seien Sie sich bewusst, dass Durchsuchungen meist frühmorgens stattfinden, was den Überrumpelungseffekt solcher Maßnahmen bewusst verstärken soll. Ihre Position ist durch den Überraschungseffekt also eh schon geschwächt, vermeiden Sie also Fehler, indem Sie keine Aussagen tätigen, egal, wie falsch die Anschuldigungen auch sein mögen. Auch sollten Sie diesen Rat allen Personen, die sich in ihrem Haushalt aufhalten oder den Mitarbeitern in Ihrem Unternehmen geben.

Lassen Sie sich die Durchsuchungsanordnung aushändigen und informieren Sie sich bei den Beamten, wer die Durchsuchung angeordnet hat.

Stets ist die Anordnung einer Durchsuchung dem Richter vorbehalten. Nur bei „Gefahr im Verzug“ liegt die Anordnungskompetenz bei der Staatsanwaltschaft oder nachrangig dazu in Ausnahmefällen auch bei deren Ermittlungsbeamten. Grundsätzlich bedarf aber jede Durchsuchung einer richterlichen Anordnung, nur in den Situationen, in denen ein Beweismittelverlust drohen würde, kann ausnahmsweise Gefahr in Verzug angenommen werden. Dies muss aber die absolute Ausnahme bleiben.

Diese Informationen sind auch für Ihr Gespräch mit ihrem Verteidiger wichtig. Wegen der Grundrechtsintensität der Durchsuchung sind an den Durchsuchungsbeschluss besondere Anforderungen zu stellen. Inhaltlich muss die Durchsuchungsanordnung folgendes enthalten: Tatvorwurf, Zweck und Ziel der Durchsuchung, deren Ausmaß (welche Räume also bspw.) und die Beweismittel denen die Durchsuchung gilt.

Auch bei der Durchsuchung gilt wieder, dass Sie zu keiner Zeit verpflichtet sind, an ihrer Überführung mit zu wirken. Sie müssen nichts aushändigen, hervorholen, vorführen oder ähnliches. Sie sind lediglich verpflichtet, die Maßnahme zu dulden.

Sollten ihre Büroräume durchsucht werden, ist es von Vorteil, ihr Recht aus § 110 StPO zu kennen. Dieses besagt, dass Polizeibeamte ihre Unterlagen nicht lesen dürfen! Sie dürfen sie lediglich sichten. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Polizisten nur die Beschriftung von Aktenordnern lesen dürfen, nicht deren Inhalt. Sollten die Beamten also in ihren Unterlagen lesen, protestieren Sie unter Nennung des § 110 StPO entschieden dagegen und stellen Sie sicher, dass ihr Protest im Durchsuchungsprotokoll vermerkt wird.