Haben Sie einen Strafbefehl erhalten?

Über den Strafbefehl sollten Sie vorab folgendes wissen:

Der Strafbefehl ist eine Sanktion ohne vorherige Hauptverhandlung.

Das Gericht geht vom im Strafbefehl angegebenen Sachverhalt aus und erlässt auf Grund dessen eine Strafe. Dies geschieht oftmals in Fällen „leichter“ bis „mittlerer“ Verfehlungen.

Sollten Sie der Meinung sein, das der im Strafbefehl angegebene Sachverhalt so nicht stimmt, bietet sich das Rechtsmittel des Einspruchs an. Dieser erstreckt sich entweder auf den Strafbefehl als Ganzes, dann wird in einer „normalen“ mündlichen Verhandlung der Fall verhandelt, also inklusive Beweisaufnahme, Plädoyers, etc.

Hierzu wäre zum Beispiel zu raten, wenn der Sachverhalt sich nicht so wie angegeben oder gar nicht zugetragen hätte.

Es steht ihnen auch frei, den Einspruch auf die Rechtsfolge zu begrenzen. Dann wird der im Strafbefehl widergegebene Sachverhalt als zugestanden behandelt und in der mündlichen Verhandlung wird nur noch über die Höhe der Sanktion entschieden.

Wichtig ist weiter, dass die Möglichkeit der Einspruchseinlegung nur zwei Wochen nach Erhalt des Strafbefehls besteht.

Wird diese Frist versäumt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Waren sie unverschuldet gehindert, die Frist einzuhalten, steht ihnen die Möglichkeit der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu. In diesem Fall haben Sie nach Wegfall des Hindernisses eine Woche Zeit, bei dem zuständigen Gericht Einspruch einzulegen.

Über die Erfolgsaussichten eines Einspruchs berate ich Sie gerne.