Haben Sie einen Vertrag geschlossen, an dem ihnen nun Zweifel kommen?

Auch hier gilt: Zunächst einmal Ruhe bewahren und einem Anwalt den Vertrag vorlegen.

Häufig, vor allem bei Verträgen, deren Inhalt einem sofort merkwürdig vorkommt, sieht das Gesetz verschiedene Rechtsinstitute vor, die einen arglosen Unterzeichner vor einer Überrumpelung durch den juristisch und wirtschaftlich erfahreneren Vertragspartner schützen sollen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Vertrag überhaupt wirksam zu Stande gekommen ist. Haben Sie überhaupt eine Willenserklärung abgegeben, die auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses ausgelegt war? Dies kann häufig schon verneint werden, insbesondere wenn Sie den Vertrag über das Internet geschlossen haben.

Auch ist der Vertrag an sich interessant. Existieren allgemeine Geschäftsbedingungen? Wenn ja, können Sie davon ausgehen, dass für Sie auffallend negative Klauseln zu Ihrem Nachteil von den gesetzliche Vorgaben abweichen. Dies ist jedoch meistens unzulässig. Auch kommt es darauf an, ob Sie die Möglichkeit vor Vertragsschluss hatten, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen. Falls nicht, sind die AGB auch nicht Bestandteil des Vertrages geworden.

Weiter stellt sich die Frage, mit wem Sie den Vertrag geschlossen haben. Haben Sie zum Beispiel als Privatperson mit einem Unternehmer kontrahiert, gesteht Ihnen das BGB besonderen Schutz zu, in Form der Regelungen der §§ 474 ff. BGB, den Regeln über den so genannten Verbrauchsgüterkauf.

Ist die Sache, die Sie von einem Unternehmer gekauft haben mangelhaft, gilt danach in den ersten sechs Monaten eine so genannte Beweislastumkehr, wonach vermutet wird, dass die Sache bereits mangelhaft war, als Sie sie bekommen haben. Das Gegenteil müsste der Unternehmer erst beweisen. Von den Grundgedanken des Gewährleistungsrechts zu Ihrem Nachteil von gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen wären unwirksam.

Es kommt auch darauf an, wie und in welcher Form sie den Vertrag geschlossen haben. Haben Sie den Vertrag telefonisch, über Internet oder per Briefverkehr geschlossen, handelt es sich um einen so genannten Fernabsatzvertrag. Dann steht Ihnen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Dieses besagt, dass Sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen bis 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen können, den Vertrag also einfach wieder aus der Welt schaffen können. Werden Sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt, haben Sie sogar ein Widerrufsrecht bis zu sechs Monaten nach Vertragschluss.

Ein Vertrag kann auch gegen Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ein naher Angehöriger aus einer Notsituation heraus eine sittenwidrig hohe Bürgschaft für sie übernimmt, eine so genannte „krasse Überforderung“.

Sie sehen, es gibt jede Menge Möglichkeiten, gegen Verträge vorzugehen. Wichtig ist dabei vor allem, dass Sie schnell handeln, mitunter sind die Fristen recht kurz bemessen, wie z,B, die zwei Wochen bei den so genannten Fernabsatzverträgen.