Ich erachte es als selbstverständlich, dass Sie vom ersten Beratungsgespräch bis zu einer eventuellen Urteilsverkündung und eventueller Rechtsmitteleinlegung jederzeit umfassenden Auskunftsanspruch über jeden meiner Arbeitsschritte haben. Das umfasst natürlich vollen Einblick in jeden mit ihrem Mandat zusammenhängenden Arbeitsschritt meinerseits. Sofern Sie das wünschen, bekommen Sie von mir vor Einreichung bei Gericht oder beim Gegner den Entwurf meines Schriftsatzes zur Gegenkorrektur.

Im Mandantengespräch bin ich bemüht, die Probleme ihres Falles sowie deren Lösungsansätze mit ihnen am Gesetzestext und den einschlägigen Sekundärquellen und Rechtsprechung in einer für den juristischen Laien verständlichen Darstellungsweise zu besprechen.

Ziel einer jeden anwaltlichen Beratung sollte es sein, dass der Mandant verstanden hat, was genau man von ihm will und was sein Anwalt zu unternehmen gedenkt.

Der zweite wesentliche Punkt bei der Transparenz anwaltlicher Tätigkeit betrifft die Kosten, die auf den Mandanten zukommen. Ich halte mich an die Gebührenstruktur die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG vorsieht. Im RVG ist gesetzlich geregelt, was ein Anwalt für welche Tätigkeit berechnen darf. Ich werde sie vor einer endgültigen Erteilung des Mandats an Hand der Kostentabellen des RVG über ihren finanziellen Einsatz umfassend beraten.

Für eine erste persönliche Beratung in einer neuen Sache berechne ich pauschal max. 150 €.

Sollte die Erstberatung zur Erteilung eines Mandats führen, werde ich dieses erste Gespräch nicht gesondert in Rechnung stellen.

In manchen Fällen ist es naturgemäß anfangs nicht möglich, Komplexität und Umfang an Hand von Tabellen treffend zu bestimmen. In diesen Fällen würde ich mit ihnen zu Beginn eine Vergütungsvereinbarung treffen. Auch in diesen Fällen bleibt ihr Kostenrisiko also von Anfang an abschätzbar.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im Falle eines Freispruches bei strafrechtlichen Angelegenheiten die Staatskasse für ihre Anwaltskosten aufkommt, in zivilrechtlichen Streitigkeiten im Falle eines Obsiegens unsererseits die Gegenseite. Sollte Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt werden oder ein Untersuchungshaftbefehl gegen Sie ergangen sein, besteht die Möglichkeit, mich als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen.

Sollten Sie der Meinung sein, sich gar keinen Anwalt leisten zu können, berate ich Sie gerne über die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt die Staatskasse für ihre Kosten auf. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Kosten eines Prozesses nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nicht vollständig aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung – oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Formell ist ein entsprechender Antrag nötig, der die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beinhaltet.